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Trebbau & Koop Newsletter |
21. Januar 2010 |
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
das Silvester-Feuerwerk ist schon lange abgebrannt. Doch immer noch schallt es einem vielerorts entgegen: "Frohes neues Jahr!". In den ersten Tagen des Jahres leitet der Spruch noch viele Gespräche und Telefonate ein. Doch wie lange eigentlich? Und wann ist damit Schluss?
"Knigge" & Co. liefern hierfür keine eindeutige Antwort und auch der Kalender verrät den Stichtag nicht, nachdem das "frohe Neue" nicht mehr angesagt ist. Infrage kommt da der 6. Januar. Der Termin bietet sich an, weil er bis 1691 unter Papst Innozenz XII. tatsächlich der Beginn des neuen Jahres war.
Ein Blick über die Grenze hilft leider nicht wirklich weiter: Die orthodoxe Kirche in Serbien oder Russland hat den Wechsel zum gregorianischen Kalender nie mitgemacht: Dort wird darum in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar der Beginn des neuen Jahres gefeiert. Dank dieser beiden Länder kann man gefahrlos auch jetzt noch ein "frohes Neues" wünschen. Und die Chinesen feiern den Jahreswechsel gar erst am 18. Februar...
In diesem Sinne ein "frohes Neues"

Thomas Brutschin
Geschäftsführer
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Tipp
Adressenvalidierung garantiert richtige Adressen
Jeder vierte Internet-Nutzer ab 14 Jahren (23 Prozent) hat online schon einmal falsche Angaben über sich gemacht. Das entspricht 12 Millionen Deutschen. Dies hat eine anonyme repräsentative Umfrage des Hightech-Verbands BITKOM mit dem Forschungsinstitut Forsa ergeben. Besonders beliebt ist dabei das Tricksen bei Name und Alter.
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Setzen Sie Ihre Ressourcen lieber für die Ansprache gewinnbringender Zielgruppen anstatt für die Bearbeitung nicht existierender Adressen ein.
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E-Mail-Marketing
Rechtssichere Einwilligungen einholen
Bekanntlich bedarf die Werbung per E-Mail, genauso wie die Direktansprache per Telefax oder SMS, in Deutschland grundsätzlich der Einwilligung des Empfängers. Die deutschen Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen auf europäischen Richtlinien. Die Rechtslage in Europa ist somit weitgehend einheitlich.
Während die generellen Fragen inzwischen geklärt sind, liegt der Teufel wie so oft im Detail. Die entscheidenden Fragen sind: Wann genau liegt eine ausreichende Einwilligung des Empfängers vor? Wer muss und darf einwilligen? Wie hat die Einwilligung innerhalb bzw. außerhalb von Kundenbeziehungen zu erfolgen? Und welche Protokollierung der Einwilligungserklärung ist erforderlich?
Rechtsanwalt Martin Schirmbacher beschreibt ausführlich, wie eine rechtssichere Einwilligung eingeholt wird. Lesen Sie hier den ausführlichen Fachbeitrag "Die rechtssichere Einwilligung".
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